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AZ: FB1/121-2024/LK
Haltverbote während der Erntesaison 2024
Um den Landwirten während der Erntesaison 2024 ein geordnetes An- und Abfahren zu ihren landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten sowie Personen- und Sachschäden zu verhindern, wird für die Dauer vom
08.07.2024 bis längstens zum 12.08.2024
in folgenden Ortsteilen und Straßenbereichen jeweils ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet:
Kettenbach
- Deponieweg, im Bereich der Freien Schule Untertaunus, beidseitig
- Hauser Weg, Im Bereich der Hausnummer 1 bis zum Spielplatz, beidseitig
- Verlängerung des Burgschwalbacher Wegs (Spielplatz) bis ins Feld, beidseitig
Michelbach:
- Brühlstraße, ab Kreuzung Hauptstraße bis Hausnummer 14, beidseitig
Rückershausen:
- Friedrich-Ebert-Straße im Bereich der Hausnummer 1 bis Zufahrt zum Friedhofparkplatz sowie im Bereich der Zufahrt Friedhofparkplatz bis Hausnummer 6
- Nebengasse, im Bereich der Hausnummern 1 bis 7, beidseitig
- Friedrich-Ebert-Straße, im Bereich der Hausnummer 24
- Rathenaustraße (K530), ab/bis Ortsein- bzw. -ausgang (Dörsdorf), beidseitig
- Hirtengasse, im Bereich der Hausnummer 13 bis 15, einseitig
- Hintergasse, ab Kreuzungsbereich Friedrich-Ebert-Straße bis Hausnummer 12, einseitig
Hausen:
- Dörsdorfer Weg, ab Kreuzung B 54 bis zur Hausnummer 3, beidseitig
- Zum Wingert, im Bereich der Hausnummer 20, einseitig
Daisbach:
- Gustav-Adolf-Straße, ab Kreuzung L3031, im Bereich der Hausnummern 1 bis 10, beidseitig
- Langgasse, im Bereich der Hausnummern 12 bis 20 und 31 bis zur Kreuzung Eichenstraße
Panrod:
- Limbacher Pfad, im Bereich der Hausnummern 2 a bis 18, beidseitig
- Palmbachstraße, im Bereich der Hausnummern 10 bis 26, beidseitig
- Wilhelmstraße, im Bereich der Hausnummern 1 bis 21, beidseitig
Ich weise darauf hin, dass das Halten und Parken in einigen Straßen der Gemeinde Aarbergen wegen der ohnehin geringen Restfahrbahnbreite grundsätzlich nicht möglich ist. Ein Halten oder Parken ist nur bei einer mindestens verbleibenden Restfahrbahnbreite von 3,05 m erlaubt. Ebenso ist das Halten oder Parken auf Gehwegen nicht gestattet sofern dies nicht durch entsprechende Markierungen oder eine Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist.
Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs werden die angeordneten Haltverbote kontrolliert. Sollte es durch falsch parkende Fahrzeuge zu erheblichen Behinderungen kommen, werden diese gegebenenfalls auch kostenpflichtig abgeschleppt.
Ich gehe davon aus, dass es dieser Maßnahme nicht bedarf und bitte die Bevölkerung um Kenntnisnahme und Beachtung hinsichtlich der Verkehrsbeschränkungen und bedanke mich für das Verständnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Klage beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage ist gegen die Gemeinde Aarbergen, vertreten durch den Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Anordnung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Aarbergen, den 19.06.2024
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
Im Auftrag
Kremer, FB1 - Fachbereichsleitung