- Rathaus
- Leben in Aarbergen
- Bauen und Planen
- Freizeit und Tourismus
wiederkehrende Straßenbeitragssatzung
Wiederkehrende Straßenbeiträge: FAQs
Zur Deckung der Investitionsaufwendungen für die grundhafte Erneuerung der Gemeindestraßen sowie der gemeindlichen Nebenanlagen von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen erhebt die Gemeinde Aarbergen wiederkehrende Straßenbeiträge nach Maßgabe der §§ 11, 11a des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG).
Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge wurde am 30.06.2022 beschlossen und ist am am 08.07.2022 nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft getreten. Die Satzung zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen ist hier zu finden.
In Vergleich zu den einmaligen Straßenbeiträgen, bei denen nur die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke der grundhaft sanierten Straßen erheblich hoch belastet werden, wird bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen der Aufwand (abzüglich 25 % des gemeindlichen Anteils) solidarisch auf alle Grundstückseigentümer*innen in einem Abrechnungsgebiet verteilt. In der Folge zahlen viele Beitragspflichtige weniger, anstatt wenige Beitragspflichtige viel.
Die folgenden, häufig gestellten Fragen (FAQs), sollen Aufschluss über Inhalte der wiederkehrenden Straßenbeiträge liefern. Durch Anklicken der Frage kann die dazugehörige Antwort eingesehen werden.
Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen?
Beitragspflichtig sind Eigentümer*innen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümer*innen eingetragen sind (Vgl. §18 WStrBS).
Ausgeschlossen sind die Grundstücke, für die eine Verschonungsregelung (Vgl. §20 WStrBS) die Anwendung findet.
Die Beitragspflicht entsteht mit Ablauf des Jahres, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde (Vgl. §15 WStrBS).
Welche Rechtsgrundlagen sind maßgebend?
Auf Landesebene stellt die Rechtsgrundlage das Hessische Kommunale Abgabengesetz (KAG, §§ 11, 11a) dar.
Auf gemeindlicher Ebene ist die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) am 08.07.2022 in Kraft getreten.
Was bedeutet „wiederkehrend“?
Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet im jeweiligen Kalenderjahr auch eine Straßenerneuerungsmaßnahme durchgeführt wird.
Findet keine grundhafte Erneuerung statt, zahlen Grundstückeigentümer*innen nicht.
Unterhaltungsmaßnahmen, wie die Ausbesserung eines Schlaglochs (Rissesanierung oder Straßenflickarbeiten), sind nicht beitragspflichtig.
Können Vermieter*innen die Straßenbeiträge auf die Mieter*innen umlegen?
Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist der wiederkehrende Straßenbeitrag ein Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen der Gemeinde. Der Straßenbeitrag ist nicht gleichzustellen mit den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstückes, wie zum Beispiel der regelmäßig anfallenden Grundsteuer, die auf die Mieter*innen umgelegt werden darf.
Welche Straßenerneuerungsmaßnahmen sind abrechnungsfähig?
Erneuerung der gemeindlichen:
- öffentlichen Straßen
- Straßenbeleuchtung
- Straßenentwässerung
Wird eine Kreis-, Landes- oder Bundesstraße erneuert, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straße, unter Berücksichtigung des Anteils der Gemeinde, auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Welche Abrechnungsgebiete gibt es?
Abrechnungsgebiet 1: Ortsbezirk Kettenbach
Abrechnungsgebiet 2: Ortsbezirk Michelbach
Abrechnungsgebiet 3: Ortsbezirk Hausen über Aar
Abrechnungsgebiet 2: Ortsbezirk Rückershausen
Abrechnungsgebiet 3: Ortsbezirk Panrod
Abrechnungsgebiet 2: Ortsbezirk Daisbach(Vgl. § 2 WStrBS)
Was bedeutet „Verschonung“?
Grundstücke, für die einmalige Straßenbeiträge, Erschließungsbeiträge oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen bezahlt wurden, sind von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeitragssatzung für längstens 25 Jahre befreit (Vgl. 20 WStrBS)
Wie hoch ist der Anteil der Gemeinde?
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in allen sechs Abrechnungsgebieten derzeit 25 % (Vgl. § 4 WStrBS). Auf Grund aktueller Kalkulationen können sich diese Anteile je Abrechnungsgebiet noch verändern.
Was ist die Veranlagungsfläche und wie wird sie berechnet?
Die Veranlagungsfläche ist die Grundbuchfläche des Grundstücks multipliziert mit dem jeweiligen Nutzungsfaktor (abhängig von Anzahl der Vollgeschosse) und einem eventuellen Artzuschlag für eine teilweise oder vollständige gewerbliche Nutzung.
Die Veranlagungsfläche oder die beitragsfähige Fläche wird nachfolgend an einem fiktiven Beispiel ermittelt. Nutzungsfaktor und Artzuschalg entsprechen den Werten aus der Satzung der Gemeinde Aarbergen.
Grundbuchfläche (im Grundbuch eingetragene Fläche) x Nutzungsfaktor + Artzuschlag
1. Beispiel: Einfamilienhaus, zweigeschossig bebaut, B-Plan liegt vor, teils gewerblich genutzt.
Grundbuchfläche: 500 m²
Nutzungsfaktor (2 Vollgeschosse): 1,25
Artzuschlag (teilweise gewerbliche Nutzung): 15%
Veranlagungsfläche = 500 m² x 1,25 = 625 m² x 1,15 (entspricht +15%) = 719 m² (kaufm. gerundet)
Bitte beachten Sie, dass Veränderungen wie Teilung oder Zusammenlegung der Grundstücke, Gewerbean- und -abmeldung sowie Aufstockung des Gebäudes zu Änderungen der Veranlagungsfläche in einzelnen Abrechnungsperioden führen können.
Was ist der Nutzungsfaktor?
Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten (Bebauungsplan liegt vor) bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse (Vgl. § 8 WStrBS)
Zur Bestimmung des Nutzungsfaktors im unbeplanten Innenbereich (Bebauungsplant liegt nicht vor) wird auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt (Vgl. § 10 WStrBS).
Der Nutzungsfaktor beträgt konkret:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25. Die übrigen Nutzungsfaktoren ergeben sich gemäß der Satzung der Gemeinde Aarbergen.Was ist der Artzuschlag?
Gewerblich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen der Straßen zu rechnen ist, werden zusätzlich mit einem Artzuschlag belastet.
Wird ein Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt (z.B. Industrieanlage), erhöht sich die Veranlagungsfläche gemäß rechtskräftiger Satzung um 30 %.
Wird ein Grundstück nur teilweise gewerblich genutzt (z.B. Nagelstudio in einem Wohnhaus), erhöht sich die Veranlagungsfläche gemäß rechtskräftiger Satzung um 15 %. (Vgl. § 11 WStrBS)
Wie berechnet man den wiederkehrenden Straßenbeitrag?
2. Beispiel: basiert auf fiktiven Angaben aus dem ersten Beispiel (Veranlagungsfläche).
Veranlagungsfläche (siehe 1. Beispiel): 719m²
Investitionsaufwand (fiktiv): 400.000,00€
umlagefähige Kosten (400.000,00 € - 25% Gemeindeanteil): 300.000,00 €
Summe der Veranlagungsflächen in einem Abrechnungsgebiet: 2.000.000 m²
Beitragssatz pro m² = 300.000,00 € / 2.000.000 m² = 0,15 € / m²
Wiederkehrender Straßenbeitrag für das o.g. Grundstück = 719 m² x 0,15 € / m² = 107,85 €
3. Beispiel: Einfamilienhaus, zweigeschossig bebaut, B-Plan liegt vor, keine gewerbliche Nutzung
Grundbuchfläche: 300 m²
Nutzungsfaktor (2 Vollgeschosse): 1,25
Artzuschlag (zu reinen Wohnzwecken genutzt): 0 %
Veranlagungsfläche (300 m² x 1,25): 375 m²
Beitragssatz pro m² (siehe 2. Beispiel): 0,15 € / m²
Wiederkehrender Straßenbeitrag für das o.g. Grundstück = 375 m² x 0,15 € / m² = 56,25 €
Bei einer Straßenerneuerungsmaßnahme über mehrere Kalenderjahre wird der Beitragssatz aus den jährlichen Investitionsaufwendungen, also aus tatsächlich anfallenden Kosten pro Abrechnungsjahr ermittelt. Ein Abrechnungsjahr ist ein Kalenderjahr (Vgl. § 15 WStrBS)
Wie werden Vollgeschosse ermittelt?
Bei der Bestimmung der Vollgeschosszahlen wird satzungsgemäß unterschieden, ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im sogenannten unbeplanten Innenbereich liegt.
Liegt ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wird immer die höchstmögliche Geschosszahl zur Festlegung des Nutzungsfaktors gemäß Bebauungsplan herangezogen und zwar unabhängig davon, wie viele Geschosse tatsächlich vorhanden sind und ob das Grundstück bebaut ist (Vgl. § 8 WStrBS).Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so wird die tatsächliche Vollgeschosszahl betrachtet. Ist ein Grundstück unbebaut, wird die Höchstzahl von der in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt (Vgl. § 10 WStrBS).
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen. Gemäß § 2 Absatz 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) wird diese Höhe von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke gemessen. Es zählt also nicht nur die lichte Raumhöhe. Die Deckenstärke zählt mit.
Ein Dachgeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn 75% oder mehr der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mind. 2,30 m hat. Diese Höhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante der Tragkonstruktion zu messen.
Ein Keller ist ein Vollgeschoss, wenn seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und wenn die Geschosshöhe ebenfalls 2,30 m beträgt. Diese Höhe ist von der Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke zu messen. Wenn also (H1+H2) / 2 größer oder gleich 1,40 m ist und eine Höhe von 2,30 m erreicht wird, liegt ein Vollgeschoss vor.
Abbildung Vollgeschosse
Wieso muss ich zahlen, wenn ich kein*e Eigentümer*in mehr bin?
Wurde eine Immobilie verkauft, kann der Eintrag ins Grundbuch einige Monate dauern. Die Änderung der Eigentümerverhältnisse kann von Seiten der Gemeinde nur nach dem Eintrag ins Grundbuch vorgenommen werden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Beitragsbescheid noch an die*den vorherige*n Eigentümer*in versendet wird.
Mein Grundstück liegt an einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Bin ich beitragspflichtig?
Sämtliche Verkehrsanlagen der sechs Aarbergener Ortbezirke bilden je sechs öffentliche Einrichtung als Abrechnungsgebiete im Sinne von § 11 a Absatz 2b KAG. Alle Grundstückseigentümer*innen, die in einem Abrechnungsgebiet ein Grundstück besitzen, sind auch beitragspflichtig. Die Beitragspflicht ist damit unabhängig von der*dem Eigentümer*in der Straße ("Straßenbaulastträger*in"), an der das Grundstück liegt.
Werden Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen grundhaft erneuert, so werden für den
Fahrbahnbau keine Straßenbeiträge von den Grundstückseigentümern*innen erhoben, da diese Kosten vom Bund, Land Hessen oder dem Rheingau-Taunus-Kreis getragen werden. Dies gilt allerdings nicht für die Gehwege an diesen Straßen. Trägerin der Baulast ist hier wiederum die Gemeinde. Im Falle einer Erneuerung der Gehwege werden die Kosten hierfür ebenfalls auf alle Grundstückseigentümer*innen umgelegt.Wie werden Garagen und Stellplätze bewertet?
Ein Nutzungsfaktor 0,5 für Garagen und Stellplätze gilt ausschließlich für Einzelparzellen, die nicht im Zusammenhang mit anderen Flurstücken ein Buchgrundstück bilden, auf denen keine andere Nutzung als Garagen oder Stellplätze möglich ist.
Im beplanten Bereich gilt ein Nutzungsfaktor 0,5, wobei im Bebauungsplan explizit die Nutzung nur für Garagen und Stellplätze festgesetzt sein muss.
Wenn ein Grundstück im unbeplanten Bereich wegen seiner Größe nur mit Garage bebaut oder als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden kann, gilt als Nutzungsfaktor 0,5.Parzellen von Garagen und Stellplätzen, die im Zusammenhang mit anderen Flurstücken ein Buchgrundstück bilden, werden wie diese Grundstücke bewertet.
Überprüfung der Veranlagungsfläche
Zur Ermittlung der Veranlagungsfläche jedes einzelnen Grundstücks wird eine Bewertung auf Basis der amtlichen Daten durchgeführt.
Da es Abweichungen zu den ermittelten Werten geben kann, erhalten alle Grundstückseigentümer*innen ein Infoschreiben mit der Bitte, die Angaben zu überprüfen und alle Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen in dem beigefügten Rückmeldebogen mitzuteilen. Das liegt in Ihrem Interesse. Dadurch wird sichergestellt, dass die richtigen Eigentümer*innen angeschrieben werden und ein korrekter Straßenbeitragssatz ermittelt wird.Pflicht der Änderungsmitteilung
Änderungen wie:
- Eigentümerwechsel
- Teilung oder Verschmelzung der Grundstücksflächen
- Erhöhung oder Reduzierung der Vollgeschosse
- Veränderung der gewerblichen Nutzung
bedürfen der Mitteilungspflicht (Vgl. § 19 WStrBS).
Bebauungspläne
Alle Bebauungspläne der Gemeinde Aarbergen sind hier aufgelistet.
Kontakt bei Fragen
Für Fragen jeglicher Art stehen Ihnen die nebenstehenden Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zur Verfügung.